BIZ | LAW Rechtsanwälte für High-Tech-Unternehmen

Neue Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme

30. März 2020

Ab sofort können Sie uns noch schneller und direkt über die Webseite erreichen.
Neben der gewohnten E-Mail an uns, besteht nun auch die Möglichkeit, ein (Video-) Telefonat oder einen Chat über den Button rechts unten auf jeder unserer Seiten zu beginnen.


10 Jahre BIZ|LAW Rechtsanwälte

11. Juni 2019

Am 01. Juli 2009 wurde BIZ|LAW Rechtsanwälte gegründet. Wir freuen uns darauf, in diesem Jahr unser 10jähriges Jubiläum feiern zu können und blicken mit Stolz auf das, was wir in dieser Dekade geschaffen und erreicht haben.


Wenn der Investor vor der Tür steht… (Teil 3)

6. März 2017

In den beiden ersten Beiträge zu unserer kleinen Serie hatten wir Ihnen ein Term Sheet Stichwortverzeichnis und einen Cap Table Rechner vorgestellt. Im dritten und abschließenden Teil möchten wir die Stichwortliste mit Leben füllen und Ihnen die gebräuchlichsten Klauseln in Form einer Übersicht zugänglich machen und erläutern. Sie finden die Tools und Informationen in unserer Term Sheet Checkliste.

Wofür ist das gut?

Aus unserer langjährigen Erfahrung in der Beratung von Start-ups und Wachstumsunternehmen wissen wir, dass die Führung von Beteiligungsverhandlungen für die meisten Unternehmer eine Herausforderung darstellt, weil Sie sich auf für sie ungewohntem Terrain bewegen und mit möglichen Vertragspartnern verhandeln, die im Gegensatz zu ihnen meist über umfangreiche Erfahrung genau auf diesem Gebiet verfügen. Daher ist es wichtig, sich frühzeitig mit der Denkweise und Sprache von Investoren vertraut zu machen. Gut vorbereitete Unternehmer warten nicht auf einen mehr oder weniger vorteilhaften Vorschlag des potentiellen Investors, sondern strukturieren eine gewünschte Beteiligung selbst vor, so dass sie die Richtung der Gespräche von Anfang an mitbestimmen können.

Ersetzen die bereitgestellten Tools die Beauftragung eines Rechtsanwalts?

Nein, aber sie können Ihnen helfen, die Zusammenarbeit mit dem Anwalt effizienter und die Gespräche mit dem Investor produktiver zu machen.

Wie immer freuen wir uns über Kritik und Anregungen. Sie erreichen uns hier.

 

Die Checkliste erhebt hinsichtlich Aufbau, Stichworten, Textbeispielen und Erläuterungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Bitte beachten Sie hierzu in der Checkliste die Hinweise und den Haftungsausschluss.


Wenn der Investor vor Tür steht … (Teil 2)

26. Januar 2017

Im ersten Beitrag unserer kleinen Serie „Wenn der Investor vor der Tür steht…“ hatten wir Ihnen zum Einstieg ein Stichwortverzeichnis zum Download vorgestellt, das Ihnen eine erste Orientierung zu häufig benutzten Begrifflichkeiten in Finanzierungsvereinbarungen verschaffen sollte.

Heute stellen wir Ihnen einen einfachen Cap Table Rechner zur Verfügung. Der Cap Table Rechner dient Ihnen dazu, mit wenigen Klicks die Auswirkungen einer Kapitalerhöhung auf die Beteiligungsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft, insbesondere den rechnerischen Wert des Unternehmens, den Anteilspreis und die Anzahl neu zu schaffender Anteile, zu ermitteln.

Selbstverständlich können Sie aber auch den rechnerischen Wert Ihres Unternehmens/ Ihrer Beteiligung ermitteln, wenn die Investitionssumme und die Beteiligungsquote vorgegeben sind.

Häufig sind gerade zu Beginn der Verhandlungen über eine Beteiligung die kommerziellen Details noch unscharf. „Pre-Money“- und „Post-Money“ schwirren als Begrifflichkeiten schnell durch den Raum, wollen aber mit Zahlen untersetzt sein. Hier leistet der Cap Table Rechner unentbehrliche Dienste, weil die jeweiligen Auswirkungen von ganz unterschiedlichen Preis- bzw. Beteiligungsszenarien durchgespielt werden können. Bitte beachten Sie die Hinweise in unserem Cap table Rechner, den Sie kostenfrei herunterladen können.

Für Kritik und Anregungen sprechen Sie uns gerne an.


Wenn der Investor vor der Tür steht …

13. Januar 2017

Was tun, wenn der Investor vor der Tür steht? Da Gründer und junge Wachstumsunternehmen häufig wenig Erfahrung für Gespräche über anstehende Finanzierungen mitbringen, ist eine sorgfältige Vorbereitung umso wichtiger. Im ersten Schritt wird meist ein Term Sheet verhandelt. Dieses dient dazu die wesentlichen Eckpunkte der Transaktion zu erfassen, um einen grundsätzlichen Konsens über die angestrebte Finanzierungsrunde zu erzielen. Das Term Sheet ist in der Regel ein für beide Seiten unverbindlicher Vorvertrag (Ausnahme z.B. die darin enthaltene Vertraulichkeitsverpflichtung). Das ist auch gut so, weil in diesem frühen Stadium beide Seiten ein Interesse daran haben, erst einmal den Grundkonsens herzustellen, bevor sie sich jeweils mittel- bis langfristig an die andere Partei binden. Finanzierungen sind schließlich auf einen Zeitraum von mehreren Jahren angelegt. Ist das Term Sheet unterschrieben, geht es an die Ausformulierung des Beteiligungsvertrages und der übrigen erforderlichen Dokumente.

Um einen ersten Einstieg in die Materie zu ermöglichen, haben wir zunächst ein Stichwortverzeichnis entsprechend dem Aufbau und der Struktur eines Term Sheets erstellt. Das Stichwortverzeichnis steht kostenlos hier zum Download zur Verfügung.

Es gibt immer wieder auch Investoren, die als Term Sheet bereits umfassende Vertragswerke präsentieren, durch welche die Zielunternehmen schon zu Beginn der Verhandlungen stark eingeschränkt werden. Auch hier kann unsere Stichwortliste als Orientierungshilfe und zum „Abhaken“ dienen. Besser ist es natürlich, wenn die Gründer bzw. die Gesellschafter sich selbst frühzeitig Gedanken über ihre eigenen Bedingungen für die Beteiligung gemacht und diese in einem kurzen Term Sheet ausformuliert haben. Dazu werden wir demnächst eine Term Sheet Checkliste zum Download bereit stellen, die die verwendeten Begriffe erläutert.

Bitte beachten Sie, dass das Stichwortverzeichnis keinen Anspruch auf Vollständigkeit für alle in Betracht kommenden Finanzierungsfälle und -konditionen einer GmbH erhebt. Es kann nur eine erste Hilfestellung bieten, die wesentlichen Regelungen im Zuge der Verhandlung eines Beteiligungsvertrages zu erfassen und einzuordnen. Einige Punkte können im konkreten Fall womöglich entfallen, andere sind bei Bedarf zu ergänzen.

Auch raten wir davon ab, die dem Stichwortverzeichnis unterliegende Struktur ungeprüft zu übernehmen, da das Stichwortverzeichnis eine anwaltliche Beratung keinesfalls ersetzen kann. Übrigens, meistens steht der Investor nicht allein vor der Tür, sondern wird von seinem Anwalt begleitet. Spätestens dann raten wir dazu, anwaltlichen Rat zur Gestaltung des Term Sheets in Anspruch nehmen, um auch in rechtlicher Hinsicht dem Investor auf Augenhöhe begegnen zu können.

In den kommenden Wochen und Monaten werden wir in loser Reihenfolge weitere Informationen zur Vorbereitung auf Finanzierungsverhandlungen zur Verfügung stellen.

Wir freuen uns über Ihre Kommentare und Anregungen.


Krank zum Personalgespräch?

23. November 2016

Ist ein Arbeitnehmer trotz ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankschreibung“) verpflichtet, beim Arbeitgeber auf dessen Anweisung zu einem Personalgespräch zu erscheinen?

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 2. November 2016 (10 AZR 596/15) festgelegt, dass der Arbeitnehmer hierzu verpflichtet sein kann, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist.

Diese Voraussetzungen wurden im zu entscheidenden Fall vom Arbeitgeber aber nicht dargetan. Das BAG kam deshalb zu dem Leitsatz:

„Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.“

Anmerkung: „Krankschreibung“ heißt nicht „Arbeitsverbot“

Viele Arbeitgeber, Arbeitnehmer und auch Ärzte unterliegen dem Irrglauben, dass die gerne als Krankschreibung bezeichnete ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ein Arbeitsverbot darstellen würde. Das ist nicht der Fall. Es ist auch nicht möglich, sich vom Arzt „gesundschreiben“ zu lassen.

 Die AU-Bescheinigung enthält nur eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Arbeitnehmer wieder voll arbeitsfähig ist, darf und muss er auch wieder zur Arbeit erscheinen, ohne vorher erneut den Arzt zu konsultieren. Eine Gesundschreibung gibt es nicht.

 Allerdings muss auch der Arbeitgeber davon überzeugt sein, dass sein Arbeitnehmer wieder fit ist. Wer einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer einsetzt, kann damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen und sich sogar schadensersatzpflichtig machen, falls die Krankheit fortbesteht und deshalb ein Unfall passiert. Deshalb muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wieder nach Hause schicken, wenn infolge der Erkrankung eine Gefährdung für den Arbeitnehmer selbst oder andere Mitarbeiter besteht. Dasselbe gilt bei bestehender oder zumindest mutmaßlicher Ansteckungsgefahr.

Arbeitgeber, die an dem Umlageverfahren U1 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) teilnehmen, müssen die Krankversicherung über die „vorzeitige Genesung“ des betreffenden Mitarbeiters unterrichten. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld bezieht und seine Tätigkeit nach Ende der Erkrankung wieder aufnimmt.

 Die vorstehenden Ausführungen gelten natürlich für Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmerinnen gleichermaßen.


Verzugspauschale im Arbeitsrecht – Kostet die verspätete Gehaltszahlung jetzt immer 40 €?

10. November 2016

Gemäß § 288 Abs. 5 BGB muss ein Unternehmer bei Zahlungsverzug eine Pauschale von 40,00 € zahlen. Seit 01.08.2016 gilt das für alle ab diesem Zeitpunkt fälligen Entgeltforderungen, egal, wann die Verträge hierüber geschlossen wurden.

Was bedeutet das für den Arbeitgeber?
Wenn im Arbeitsvertrag bei einer monatlich zu zahlenden Vergütung nichts anderes vereinbart ist, wird das Gehalt zum Ende eines Monats fällig und müsste also am darauffolgenden Tag beim Arbeitnehmer eingehen. Gerät der Arbeitgeber schuldhaft mit der Zahlung in Verzug, kann der Arbeitnehmer Ersatz des Verzugsschadens verlangen.
Umstritten ist allerdings, ob hierzu auch im Arbeitsverhältnis die oben genannte Verzugspauschale von 40,00 € zählt, weil sich aus
§ 12a ArbGG ergibt, dass auch bei Zahlungsverzug kein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten besteht.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.05.2016 (2 Ca 5416/15) entschieden, dass der Anspruch auf die Verzugspauschale im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung in den Rechtsmittelinstanzen bestätigt wird. Das ist sehr fraglich. Einstweilen sollte daher damit gerechnet werden, dass auch Arbeitnehmer die Verzugspauschale verlangen können.

Arbeitgeber sollten deshalb sehr genau darauf achten, mit Entgeltforderungen ihrer Arbeitnehmer nicht in Verzug zu geraten, um nicht Gefahr zu laufen, jeweils die Pauschale von 40,00 € zahlen zu müssen. Die Pauschale muss aber nur bezahlt werden, wenn sie gefordert wird, einer schriftlichen Mahnung bedarf es allerdings nicht. Außerdem wird die Pauschale nur bei Forderungen fällig, die für eine erbrachte Leistung geschuldet sind. Kein Anspruch auf die Verzugspauschale besteht bei bloßen Kostenerstattungsansprüchen (z. B. Fahrtkosten) oder bei Verzug mit sonstigen Verpflichtungen (z. B. Zeugniserteilung).


Hendrik Kamp – Negotiation Facilitator

13. Mai 2016

Seit Frühjahr 2016 ist Hendrik Kamp als einer der ersten Negotiation Facilitator der Wiener Schule der Verhandlungsführung (www.ViennaSchool.at) zertifiziert. Der Negotiation Facilitator Diplom-Lehrgang vermittelt u.a. die Methoden des Harvard Negotiation Projects und der Wiener Schule der Verhandlungsführung, des Process Communication Models© und Next Element’s Leading Out of Drama©, um sachorientierte und interessengerechte Verhandlungsergebnisse zu erzielen.

Die Weiterbildungsmaßnahme zum Negotiation Facilitator wurde gefördert durch:

ESF_EU_quer_2014-2020_cmyk


IP Schutz für IT-Unternehmen

2. Juli 2015

BIZ | LAW zu Gast bei Silicon Saxony e.V. und HighTech Startbahn Netzwerk e.V.

Am 30.06.2015 fand eine Gemeinschaftsveranstaltung des HighTech Startbahn Netzwerk e.V. und des Silicon Saxony e.V. zum Thema „IP Schutz für IT-Unternehmen“ statt.

Hendrik Kamp von BIZ | LAW vermittelte einem bunten Publikum – vom Software-Start-up bis zum Banker – einen fundierten Einblick in die Materie. Er ging dabei auf die Grundlagen des Urheberschutzes sowie Nutzungsrechte, Vergütungs- und Lizenzmodelle ein und gab den Unternehmern hilfreiche Tipps mit auf den Weg, um auf etwaige rechtliche Auseinandersetzungen vorbereitet zu sein bzw. diese zu vermeiden.

Aufgrund der Dynamik der IT-Branche werden die Juristen immer wieder herausgefordert, mit der Entwicklung neuer technischer Möglichkeiten und daraus entstehenden neuartigen Geschäftsmodellen Schritt zu halten. Welche Konsequenzen das im Detail mitbringt, diskutierten die Teilnehmer im Anschluss mit Hendrik Kamp und untereinander munter weiter, bevor bei herrlichem Sommerwetter und strahlendem Sonnenschein der Gang in die Büros aufgenommen wurde, um die Learnings aus der Roadshow im eigenen Unternehmen umzusetzen.

Die Präsentation der Roadshow finden Sie hier:  Präsentation IP Schutz für IT-Unternehmen.


Downloads zum C(r)ashkurs Beteiligungsverträge

5. November 2014

Die Vorträge und Dateien des heutigen C(r)ashkurses finden Sie hier:

Präsentation Hendrik Kamp und Stefan Hartung

Präsentation Konstantin Graf Lambsdorff